Zum Hauptinhalt springen

Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz

Um Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu begegnen, können persönliche Schutzausrüstungen (PSA) verwendet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Substitution, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind.

Für das Inverkehrbringen von PSA gelten innerhalb der Europäischen Union einheitliche Anforderungen. Gleiches gilt für die Beschaffenheit der verschiedenen Schutzausrüstungen, die in entsprechenden Europäischen Normen beschrieben werden. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz werden der Kategorie III zugeordnet und stellen damit einen Schutz gegen tödliche oder ernste irreversible Gesundheitsgefahren dar. Alle komplexen PSA der Kategorie III kommen zum Einsatz, wenn das Risikopotenzial hoch ist und der Benutzer die unmittelbare Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann.

Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte sind im Rahmen des jeweiligen Verantwortungsbereiches verpflichtet, Vorschriften für die sichere Benutzung von PSA zu beachten und umzusetzen. Hierzu zählen zum Beispiel die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung (bei PSA der Kategorie III mit praktischen Übungen), die Zurverfügungstellung aber auch die Pflicht zur Benutzung durch die Beschäftigten.

PSA gegen Absturz (PSAgA) stellt ein System zum Rückhalten (Vermeidung des Sturzes) oder Auffangen nach einem Sturz dar. Die eigentliche Fortbewegung im absturzgefährdeten Bereich erfolgt jedoch nicht unter Zuhilfenahme von planmässig belasteten Verbindungsmitteln. Es kommen geprüfte Gesamtsysteme zum Einsatz, bei denen die Zusammensetzung der Einzelelemente vorgegeben ist, wodurch die sichere Funktion gewährleistet werden soll.

Für den Benutzer ist die Zusammengehörigkeit der Bestandteile an der Kennzeichnung und den Angaben der Gebrauchsanleitung erkennbar. Neben Arbeitsschutzgesetz, Produktsicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 1, stellen die PSA-Benutzungsverordnung und die DGUV Regeln 112-198 und 112-199 die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit PSAgA dar.

Im Gegensatz dazu ist die Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren ein in der Betriebssicherheitsverordnung definiertes Arbeitsmittel, bei dem der Benutzer Seile oder Verbindungsmittel planmässig belastet, um sich daran fortzubewegen oder zu positionieren.