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Vorerst keine Einstellung des Prüfungsbetriebs

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2, die während der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 28.10.2020 beschlossen wurden, betreffen primär den Privat- und Freizeitbereich.
Auch wenn die konkrete Umsetzung der Maßnahmen in den einzelnen Ländern zum Teil noch diskutiert und beschlossen werden muss, sehen wir aktuell keine Veranlassung, die Durchführung von Prüfungen und Wiederholungsunterweisungen einzustellen.
Diese generelle Entscheidung des FISAT und der FISAT ZertOrga GmbH setzt keinen anderslautenden Beschluss einer Landes- oder Kommunalregierung außer Kraft, die möglicherweise auf regionale Vorkommnisse reagieren müssen.

Um nicht zwingend notwendige Kontakte vermeiden zu können, wurde vorsorglich bereits Mitte Oktober eine vorübergehende Regelung eingeführt, die den Erhalt einer FISAT-Qualifikation auch nach deren Ablauf durch die Teilnahme an einer Wiederholungsunterweisung ermöglicht:

Inhaber von FISAT-Qualifikationen, die zwischen 1. Oktober 2020 und 28. Februar 2021 ablaufen, haben die Möglichkeit auch nach Ablauf des Ausweises, bis spätestens 31. März 2021, an einer Wiederholungsunterweisung oder nächsthöheren Level-Prüfung teilzunehmen, ohne hierfür besondere Gründe nachzuweisen. Die Anmeldung kann über das anbietende Ausbildungsunternehmen erfolgen. Anträge oder eine gesonderte Anmeldung über die FISAT ZertOrga GmbH sind nicht notwendig.
Wir möchten explizit darauf hinweisen, dass die eingeräumte Frist nicht mit einer Verlängerung der Qualifikation gleichgesetzt werden darf. Ein abgelaufener Ausweis ist bis zur Teilnahme an einer Wiederholungsunterweisung ungültig.